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   RG, 05.12.1923 - I 842/22   

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RG, 05.12.1923 - I 842/22 (https://dejure.org/1923,63)
RG, Entscheidung vom 05.12.1923 - I 842/22 (https://dejure.org/1923,63)
RG, Entscheidung vom 05. Dezember 1923 - I 842/22 (https://dejure.org/1923,63)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • RGZ 107, 303
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 15.10.1956 - III ZR 226/55

    Begriff des Rechtsverhältnisses

    Inhalt eines Feststellungsurteils können zwar auch einzelne Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sein, auch Umfang und Inhalt einer Leistungspflicht, nicht aber einzelne rechtserhebliche Vortragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs (RGZ 107, 303; 144, 54; 158, 164; HRR 1935 Nr. 813; BGH LM Nr. 2 zu § 1542 RVO).
  • BGH, 02.07.1959 - VII ZR 157/57

    Rechtsmittel

    Denn der Kläger scheint dem Wortlaut nach nur eine allgemeine , von dem konkreten Fall gelöste Feststellung über die Verpflichtung der Beklagten zu verlangen; einen äußerlich vergleichbaren Antrag hat das Reichsgericht in RGZ 107, 303 für unzulässig erachtet.

    Es bedarf daher keines Eingehens auf die im Schrifttum geäußerten Bedenken gegen die Entscheidung RGZ 107, 303.

  • BAG, 14.04.1966 - 2 AZR 503/63

    Übertragungserklärung - Verwaltungsanordnung - Vorkonstitutionelle Ermächtigung -

    Anträge der Klägerin braucht sachlich nicht mehr eingegangen zu werden, denn sie sind unzulässig" Der Hilfsantrag zu III hat nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbcstehcns eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand" Als Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO ist eine durch den konkreten Sachverhalt auf Grund einer Rechtsnorm gegebene Rcchtsbeziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Rechtsgut anzusehen (RGZ. 107, 303; 121, 154 [157 3; 144, 54 [5 6 ]; HRR 3 5, 8 1 3 ; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9° Aufl", 1 9 6 1 , § 86, II la; Stcin-Jonas-Schönke, ZPO, 18" Aufl", Anm" II 1 zu § 2 5 6 }" 40 " Die Klage rr.uß nicht notwendig die Feststellung eines Rechtsverhältnisses in allen seinen Beziehungen zum Gegenstand haben" Auch einzelne aus dem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte Ansprüche und Pflichten sind zulässiger Gegenstand der Feststellungsklagc (RGZ 92, 1 [73; RG Warn" 1926 Nr" 139)« Aber einzelne Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses sind kein Rechtsverhältnis i.S. des § 2 5 6 ZPO (EGHZ 22 43 [48]).
  • BGH, 03.12.1951 - III ZR 119/51

    Feststellungsklage bei Tötung eines Kindes

    Unter einem Rechtsverhältnis ist nicht nur eine (bereits bestehende) konkrete rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand zu verstehen, sondern unter diesen Begriff fallen auch Beziehungen, die als Rechtsfolge künftig hieraus erwachsen (ähnlich RGZ 107, 303 [304]).
  • BGH, 07.04.1952 - III ZR 194/51

    Rechtsmittel

    Der Senat hält an seiner im BGHZ 4, 133 vertretenen Auffassung und damit an der herrschenden Meinung in Rechtssprechung und Schrifttum fest, daß unter einem Rechtsverhältnis nicht nur eine konkrete rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen zu verstehen ist, sondern unter diesen Begriff auch Beziehungen fallen, die als Rechtsfolge künftig hieraus erwachsen, also auch bedingte oder nur mögliche künftige Beziehungen jener Art (RGZ 61, 164 [170]; 107, 303, 123, 232; RG in WarnRspr 1930, 323 Nr. 160 u.a.).
  • BGH, 28.04.1952 - IV ZR 99/51

    Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft

    Denn auch solche künftigen oder möglichen Beziehungen könnten die Grundlage einer Feststellungsklage bilden (RGZ 107, 303 [304]; 123, 232 [233]).
  • BAG, 12.11.1959 - 2 AZR 650/57

    Greifbarer Tatbestand - Bestehen eines Rechtsverhältnisses - Feststellungsklage -

    Dazu ist aber das Gericht, auch wenn dieses Begehren in die Form einer positiven oder negativen Beststellungsklage gekleidet ist, nicht berufen (vglo RGZ 107, 303» RG Warn, 1926, Nr, 139; HRR 35, 813} JW 36, 2546; BGH LM Nr. 2 zu § 1542 RYO; LM Nr. 47 zu § 256 ZPO; BGHZ 22, 43; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßifechfcs7. Aufl., § 86 II 1a; Wieczorek, ZPO, § 256/ : Anm. B II) .
  • OLG Schleswig, 09.07.2002 - 6 U Kart 72/01

    Feststellungsklage: Zulässigkeit

    Inhalt eines Feststellungsurteils können zwar auch einzelne Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sein, auch Umfang und Inhalt einer Leistungspflicht, nicht aber einzelne rechtserhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs (RGZ 107, 303, 144, 54; 158, 164; HRR 1935 Nr. 813; BGH, Lind-Möhr Nr. 2 zu § 1542 RVO ).
  • BGH, 10.12.1981 - IX ZR 82/80

    Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft bei Ehescheidung - Vereinbarung in

    Die erstrebte Feststellung muß aber stets ein Rechtsverhältnis betreffen, das heißt die rechtlichen Beziehungen der Parteien zueinander, die als Rechtsfolgen aus einem konkreten Tatbestand fließen (RGZ 107, 303, 304; 158, 164, 166; BGHZ 22, 43, 47).
  • BGH, 13.10.1961 - I ZR 6/60

    Rechtsmittel

    Festgestellt werden kann das Rechtsverhältnis nur als in der Gegenwart bestehend oder nicht bestehend, ein erst künftiges Rechtsverhältnis kann nach herrschender Rechtsmeinung nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (so u.a. RG JW 1910, 19; RGZ 107, 303, 304; BGHZ 28, 225, 233 [BGH 08.10.1958 - V ZR 54/56] ; BGH LM Nr. 2 zu § 1542 RVO; BGH GRUR 1960, 500, 504 - Plagiatsvorwurf; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechtes, § 86 II 1 c; Stein-Jonas-Schönke, ZPO, Bem. II 4 zu § 256 ZPO).
  • BGH, 24.09.1959 - VII ZR 3/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.06.1956 - IV ZR 43/56

    Rechtsmittel

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